Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
(gültig gegenüber Unternehmen und Kaufleuten) der Master Fluid Solutions WDG GmbH (Verkäuferin)
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Anwendungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und ihren Kunden.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Verkäuferin nicht anerkannt, es sei denn die Verkäuferin hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
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Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Sämtliche Angebote der Verkäuferin sind freibleibend.
2.2 Durch eine Bestellung gibt der Kunde ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe dieser AGB ab, an das er 14 Kalendertage nach der Abgabe gebunden ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Verkäuferin die Bestellung entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder auf sonstige Weise ausdrücklich annimmt.
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Beschaffenheit der Ware
3.1 Alle Muster, Proben und Analysendaten der Verkäuferin geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware der Verkäuferin. Bei fester Zusicherung bestimmter Eigenschaften sind Abweichungen im handelsüblichen Rahmen zulässig. Die Verkäuferin schuldet nur Produkte mittlerer Art und Güte. Für die Beschreibung der Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag oder Lieferschein maßgeblich. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen sind nur Beschaffenheitsangaben der Kaufsache, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Die Verkäuferin gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, sofern nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.
3.2 Werbung, Anpreisungen oder öffentliche Äußerungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie der Kaufsachen der Verkäuferin dar. Muster der Verkäuferin werden vom Kunden bzw. Anwender auf eigene Gefahr im Rahmen seiner Produktion auf Eignung geprüft und erst nach Mitteilung der Freigabe an die Verkäuferin eingesetzt. Änderungen des Produktionsprozesses und seiner Rahmenbedingungen wie Vormaterial oder Entfettung erfolgen auf ausschließliche Verantwortung des Kunden und seiner Fachleute.
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Liefermenge
4.1 Für die Feststellung der Liefermenge ist das bei der Versandstelle ermittelte Gewicht bzw. Volumen allein maßgeblich. Die Verkäuferin schuldet nur eine Warenlieferung aus der eigenen Produktion. Nach ihrer Wahl kann sie jedoch auch Waren liefern, die sie von Dritten zugekauft hat.
4.2 Sollte die Bestellung des Kunden mehr als ein Produkt umfassen, ist die Verkäuferin zu Teillieferungen berechtigt, sollte dies z.B. aus technischen oder logistischen Gründen erforderlich sein und dem Kunden nach einer Abwägung seiner und der Interessen der Verkäuferin zumutbar sein.
4.3 Gebindeabhängige Mindestmengen – Regelungen sind zu beachten.
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Lieferfrist
5.1 Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. 5.2 Die Bereitstellung der Verkäuferin beträgt für Hauptprodukte i. d. Regel 5-10 Werktage nach Bestelleingang, 10-15 Werktage für Sonderprodukte, bzw. Sonderaufträge (Großmengen), abgehend.
5.3 Der Beginn einer von der Verkäuferin zugesagten oder vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
5.4 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Verkäuferin setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt der Verkäuferin vorbehalten.
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Preise (Frachten – Zölle – Abgaben)
6.1 Die von der Verkäuferin angegebenen Preise sind Nettoverkaufspreise. Die entsprechende gesetzliche Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung mit dem jeweils gültigen Steuersatz gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
6.2 Die Listenpreise der Verkäuferin sind unverbindlich und können von der Verkäuferin jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die Preise der Verkäuferin „ab Werk“. Verpackung und Umschließung wird gesondert in Rechnung gestellt.
6.3 Sollte die von der Verkäuferin verkaufte Ware mit Mineralölsteuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet werden, oder sollten bereits bestehende, in dem Kaufpreis enthaltene Mineralölsteuern, Zölle, sonstige Abgaben oder Frachtkosten erhöht oder gesenkt werden, so ist die Verkäuferin berechtigt, mit Inkrafttreten der Kostenerhöhungen bzw. –senkungen, den Kaufpreis für die jeweilige Ware entsprechend anzupassen.
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Gefahrübergang / Lieferung und Abnahme
7.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
7.2 Für die Rechte der Verkäuferin im Falle des Annahmeverzugs des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
7.3 Alle Kosten, die bei der Verkäuferin durch vom Kunden gewünschte Teilung(en) der gekauften Menge, durch verspätete Abnahme der Ware durch den Kunden oder verspätete Bereitstellung von Transportraum durch den Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
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Gewährleistung / Verjährung
8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei der Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 479 BGB).
8.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachkommt. Bei M.ngelrügen ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer ein Muster von mindestens 1 kg der beanstandeten Ware zu übersenden. Die Probeentnahme hat nach der für das betreffende Produkt infrage kommenden DIN-Norm zu erfolgen. Dem Verkäufer ist innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung Gelegenheit zu geben, sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme zu überzeugen. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Transportführer hat der Kunde zu sorgen.
8.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach Wahl der Verkäuferin zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die Verkäuferin ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist doch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurück zu behalten. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
8.4 Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche für Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die der Kunde geltend macht, bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9 (Gesamthaftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8.5 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Übergabe der Ware an den vom Kunden beauftragten Spediteur. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 438 Abs.1 Nr.1 (Dingliche Herausgabeansprüche Dritter), 438 Abs. 3 (Arglist des Verkäufers), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt. Dies gilt auch für die gesetzlichen Verjährungsfristen bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung aus Garantieversprechen sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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Gesamthaftung
9.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haftet die Verkäuferin bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haftet die Verkäuferin – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Verkäuferin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschweigt oder sie eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder wenn die Verkäuferin aus sonstigen Gründen zwingend haftet.
9.4 Im Falle eines leicht fahrlässigen Lieferverzuges beträgt der Verzugsschaden, den der Kunde gegenüber der Verkäuferin geltend machen kann, maximal 3 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises je vollendete Lieferwoche des Verzugs und insgesamt maximal 15 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Das Recht des Kunden, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und im Rahmen der vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleibt unberührt.
9.5 Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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Umschließungen
10.1 Die Gefahr für alle von der Verkäuferin leihweise bzw. mietweise dem Kunden überlassenen oder für den Transport der Ware benutzten Umschließungen trägt der Kunde von der Absendung bis zur Wiederankunft der Umschließungen auf der von der Verkäuferin angegebenen Empfangsstelle. Soweit nichts Abweichendes vereinbart, ist die Empfangsstelle am Werk der Verkäuferin in Düsseldorf-Benrath.
10.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, an Umschließungen der Verkäuferin wegen vermeintlicher Gegenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
10.3 Die von der Verkäuferin zur Verfügung gestellten Leihgebinde verbleiben in deren Eigentum. Sie dürfen nur zur Aufbewahrung der darin von der Verkäuferin gelieferten Waren verwendet werden. Die Leihgebinde sind nach vollständiger Entleerung unverzüglich unbeschädigt und gereinigt fracht- und spesenfrei an die Empfangsstelle der Verkäuferin an ihr Werk Düsseldorf-Benrath zurückzusenden.
10.4 Bei Verunreinigung und/oder Beschädigungen trägt der Kunde die hierdurch erforderlichen Reinigungs- und/oder Instandsetzungskosten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Rücknahme beschädigter Leihgebinde zu verweigern, gleichwertigen Ersatz zu verlangen oder die Instandsetzung auf Kosten des jeweiligen Kunden vornehmen zu lassen. Werden die Leihgebinde innerhalb von 3 Monaten nach Eintreffen beim Kunden an die Verkäuferin nicht zurückgegeben, so ist der Kunde verpflichtet, an die Verkäuferin ab dem 3. Monat seit Eintreffen beim Kunden eine von der Verkäuferin festzusetzende angemessene Gebühr, deren Höhe sich nach Gebindeart und Gebindegröße richtet, an die Verkäuferin zu bezahlen. Jeder angefangene Monat wird als voller Monat gerechnet. Wahlweise kann die Verkäuferin Wertersatz fordern.
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Höhere Gewalt
11.1 Weder die Verkäuferin noch der Kunde hat für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründen beruht:
- Krieg
- Feuer
- Naturkatastrophen
- Beschlagnahme
- Allgemeine Energie- und Rohstoffknappheit
- Arbeitsstreitigkeiten / Arbeitskämpfe
- Import- und Exportbeschränkungen
- Nichtverfügbarkeit von Transportmitteln
- oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
Diese Regelung gilt für alle vertraglichen Pflichten einschließlich Schadensersatzpflichten.
11.2 Sowohl die Verkäuferin als auch der Kunde sind berechtigt das jeweilige Vertragsverhältnis schriftlich zu kündigen, falls deren Durchführung für mehr als sechs Monate gemäß Ziffer 11.1 verhindert ist.
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Eigentumsvorbehalt
12.1 Jede von der Verkäuferin gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem jeweiligen Kunden resultierenden Forderungen ihr Eigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
12.2 Die Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Verkäuferin, ohne dass die Verkäuferin hieraus verpflichtet wäre und ohne dass insoweit Ansprüche des Kunden gegenüber der Verkäuferin entstehen. Wird die von der Verkäuferin gelieferte Ware mit anderen der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
12.3 Wird die Ware der Verkäuferin mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen un-trennbar vermischt, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Ver-hältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Verkäuferin anteilsmäßig Miteigentum übertr.gt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin.
12.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für die Verkäuferin mit kaufmännischer Sorgfalt kostenlos zu verwahren und sie entsprechend zu kennzeichnen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Versicherungsfall hat der Kunde seine Ansprüche gegen die Versicherung unverzüglich an die Verkäuferin abzutreten.
12.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er nicht gegenüber der Verkäuferin mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzug ist. Die aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen des Kunden gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten – einschließlich einer etwaigen Kontokorrent-Saldoforderung – tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderungen der Verkäuferin an die Verkäuferin zur Sicherung ihrer Forderung ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nachkommt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Allerdings verpflichtet sich die Verkäuferin, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung gegenüber der Verkäuferin vertragsgemäß nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde. Ist dies aber der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Kunde der Verkäuferin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus ist die Verkäuferin auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Drittschuldner berechtigt.
12.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherheitshalber an Dritte zu übereignen. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Beeinträchtigung der Ware hat er die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Verkäuferin hieraus entstandenen Schaden.
12.7 Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.
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Zahlung / Verzug / Aufrechnung
13.1 Der Kaufpreis ist ohne Abzug unmittelbar nach Erhalt der Ware zu leisten und sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Tag der Versendung der Ware ab Lieferstelle oder Versandstelle gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum und ist für die Errechnung der Zahlungsfristen maßgebend. Von der Verkäuferin eingeräumte oder praktizierte Zahlungsziele können von ihr jederzeit mit angemessener Frist widerrufen werden.
13.2 Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Insbesondere kommt der Kunde mit der Zahlung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der entsprechenden Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Bei einem vom Kunden verschuldeten Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Ab. 2 BGB) zuzüglich darauf gegebenenfalls entfallende Mehrwertsteuer zu verlangen.
13.3 Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen die Zahlungsansprüche der Verkäuferin ist ausgeschlossen. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 8.3 Satz 3 dieser AGB unberührt.
13.4 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Verkäuferin steht es frei zu entscheiden, ob sie Wechsel und Schecks annimmt oder nicht.
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Gerichtsstand
14.1 Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesen AGB und allen rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Kunden ergeben, ist der Sitz der Verkäuferin (Düsseldorf) ausschließlicher Gerichtsstand.
14.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.
14.3 Auf diese AGB sowie alle rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
14.4 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Verkäuferin und der Kunde werden in diesem Fall eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende Ersatzregelung treffen.
14.5 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB haben nur schriftlich Gültigkeit.